Die Ausbildungsentschädigung unterscheidet sich grundsätzlich vom Solidaritätsmechanismus – sie ist völlig unabhängig von der Transfersumme und hat reinen Kompensationscharakter.
Eine Ausbildungsentschädigung wird laut FIFA geschuldet:
i. wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird oder
ii. ein Berufsspieler zwischen Vereinen transferiert wird (vor oder nach Ablauf seines Vertrags), die nicht denselben Verbänden angehören, wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Spielzeit erfolgen muss, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.
Bei einem späteren Wechsel als Berufsspieler ist von dem neuem Verein nur die Ausbildung des abgebenden Vereins direkt zu entschädigen. Diese Regelung führt dazu, dass oft der erste ausbildende Vereine oft seine Ansprüche schlechtweg vergisst.
Kosten
„Die Kosten für ein Verfahren vor der Kommission für den Status von Spielern, einschliesslich Einzelrichter, sowie vor der KBS, einschliesslich KBS-Richter, betreffend Streitigkeiten in Bezug auf die Ausbildungsentschädigung und den Solidaritätsmechanismus sind auf maximal CHF 25 000 begrenzt. Die Verfahrenskosten trägt im Normalfall die unterlegene Partei.“